Gesetz vs. Moral
geschrieben in (un)nötige Zensur, Kurioses, Zahlen und Fakten
am Mai.19, 2009 um 07:34 Uhr
Am 01. Januar 2002 trat das bis heute geltende Prostitutionsgesetz in Kraft. Dieses besagt, dass klagbare Entgeltforderungen begründet werden können. Der für die Prostituierten jedoch weitaus wichtigere Punkt ist, dass sie die Möglichkeit auf eine gesetzliche Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung haben.
Am 06. Mai 2009 wurde nun in dritter und letzter Instanz ein Urteil des Kasseler Bundessozialgerichts gesprochen, welches besagt, dass die Arbeitsagentur nicht verpflichtet sei, einem Bordell Prostituierte zu vermitteln.
Das wird einem Bordellbesitzer aus Speyer übel aufstoßen; wegen ihm kam der Prozess ins Laufen, da er von der Arbeitsagentur eine Vermittlung von Prostituierten aus Deutschland und den EU-Staaten wünschte. Die „Art der Tätigkeit sei die Vornahme sexueller Handlungen.“
Die Bundesanstalt für Arbeit habe das Ansinnen des 45-Jährigen zu Recht abgelehnt, weil die Behörde nicht verpflichtet sei, „in diesem Bereich“ tätig zu werden. „Eine solche Handlung der öffentlichen Gewalt lässt sich nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbaren“, hieß es in der Urteilsbegründung (Az.: B 11 AL 11/08 R).
Der Anwalt des 45-Jährigen Klägers argumentierte, dass Prostitution mittlerweile als „normales“ Gewerbe betrachtet wird und dahingehend die Arbeitsagentur verpflichtet sei, auch Prostituierte zu vermitteln, schließlich zahlen diese in die Arbeitslosenkasse ein, also müsse sich die Bundesanstalt für Arbeit auch um sie kümmern. Außerdem sei sein Mandant wie jeder normale Arbeitgeber zu behandeln. Dahingegend weigerte sich die Arbeitsbehörde, da Prostitution gegen die „guten Sitten“ verstoße und sie würde nicht vermitteln, so lange es nicht eine eindeutige moralische Haltung in Deutschland zur Prostitution gäbe.
Die Argumentationen des Klägers, der sich primär auf das Prostitutionsgesetz berief, wurden nicht zugelassen, da dass Gesetz zum Schutz der Beschäftigten verabschiedet wurde, nicht zur Förderung des Geschäfts. Auf das Argument der Arbeitsagentur, dass deren Mitarbeiter geschützt werden müssen, und einigen die Vermittlung von Prostituierten nicht zumutbar sei, ging das Gericht ebenfalls nicht ein. Dies wollte der Anwalt des Bordellbesitzers nicht gelten lassen: „Dann dürfen Sie auch keine Fleischer vermitteln, weil eventuell ein paar Vegetarier bei Ihnen arbeiten.“























Februar 16th, 2010 um 17:05
Dies ist ein ganz schön verzwickte Sache! Also auf der einen Seite muss ich den Bordellbesitzer Recht geben. Er zahlt Steuern und Sozialabgaben genau wie die Prostituieren. Von daher müsste das Arbeitsamt auch vermittlen. Zumindest solche Damen die sowas machen würden.
Auf der anderen Seite, ich sag mal so. Wenn ich ein Bordell habe und der Ruf nicht total Mieß ist, bekommt man Damen für die Tätigkeit wie Sand am mehr.
Zudem glaube ich auch nicht das sich eine Arbeitslose Junge und schöne Frau aufs Arbeitsamt setzt und sagt ich will Prostituierte werden. Wenn wird die schon wissen wie die mit Ihren Reizen Geld verdient.
LG Jeannie
Februar 16th, 2010 um 22:04
Ja und da sieht man mal wieder, wo es noch Verbesserungen zur Anerkennung von Prostitution in Deutschland gibt. In dem Text von oben heißt es ja auch, dass “Prostitution gegen die guten Sitten verstoßen würde”. Das klingt eher für mich so, als ob die ArGe da ne Reputationsschädigung wittert. Per Gesetz sind Prostituierte zwar geschutzt, aber akzeptiert wird der Berufsstand als solcher nicht weitgehend genug. Wie war das noch mit Demokratie?!
Grüße